Satzung des Tennis-Clubs Kölln-Reisiek e.V.

in der Neufassung vom 13.02.2020

 

Vorbemerkung: Die Satzung ist in der männlichen Form verfasst. Damit sind beide Geschlechter je nach der tatsächlichen Ausübung der Funktionen ohne Diskriminierung erfasst.

  • 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Kölln-Reisiek e.V. gegr. 1979“
  2. Der Sitz des Vereins befindet sich in der Gemeinde Kölln-Reisiek
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg unter der Geschäftsnummer VR734 EL eingetragen
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

  • 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

 

  • Der TC Kölln-Reisiek e.V. von 1979 mit Sitz in Kölln-Reisiek verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Tennisspiels, der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und der damit verbundenen Vermittlung menschlicher und gesellschaftlicher Wert.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. Alle Inhaber von Ämtern im TC Kölln-Reisiek e.V. sind ehrenamtlich tätig.

 

  • 2a Grundsätze und Werte der Vereinstätigkeit

 

  • Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  • Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration aller Mitbürger.
  • Der Verein tritt extremistischen, sexistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
  • Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
  • Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat. Mitglieder, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
  • Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Jugendlichen ein.
  • Aufgaben aus dem Bereich der Vorstandsarbeit können nur von Personen wahrgenommen werden, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.
  • 3     Mitgliedschaftsarten

        Der Verein hat folgende Mitglieder:

  1. Aktive Mitglieder (ab vollendetem 18. Lebensjahr)
  2. Jugendliche Mitglieder (bis vollendetem 18. Lebensjahr)
  3. Passive Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder

 

  • 3 a Rechte der Mitglieder

 

(1) Rechte der aktiven Mitglieder

Die aktiven Mitglieder haben das Recht auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, zur Benutzung der Plätze und sonstigen Einrichtungen des TCKR im Rahmen der vom Vorstand erlassenen TCKR-Ordnungen und zur Teilnahme an allen geselligen Veranstaltungen des TCKR. Sie können zu allen Ämtern gewählt werden.

(2) Rechte der passiven Mitglieder

Die passiven Mitglieder haben das Recht auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und zur Teilnahme an     allen geselligen Veranstaltungen.

(3) Rechte der jugendlichen Mitglieder

Die Rechte der jugendlichen Mitglieder entsprechen den Rechten der aktiven und passiven Mitglieder, soweit die Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Sie können an Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie erlangen nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Rechte und Pflichten aktiver Mitglieder.

  • Rechte der Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden

      Sie haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder. Sie sind von der Zahlung von Beiträgen und sonstigen Abgaben     

      befreit.

 

  • 3 b Allgemeine Pflichten der Mitglieder

 

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
  1. die Mitteilung der Anschriftenänderungen
  2. die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
  3. die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
  • Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.
  • Entstehen dem Verein Nachteile oder Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nach Abs. 1 nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.

 

„§ 3 c   Mitgliederrechte der minderjährigen Vereinsmitglieder

 

  • Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig i.S. der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  • Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. bis zum 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben.
  • Kinder und Jugendliche vom 7. bis zum 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  • Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen, dieses kann jedoch in der Jugendvollversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
  • Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Aufnahmeerklärung für die Beitragsschulden und Getränkekosten ihrer Kinder aufzukommen.

 

  • 4a Erwerb der Mitgliedschaft / Aufnahmeverfahren

 

  • Die Mitgliedschaft im Verein kann im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens erworben werden
  • Dazu ist ein Aufnahmeantrag an den Verein erforderlich. Der Aufnahmeantrag kann in Textform, d.h. per einfachen Brief oder per E-Mail oder durch Ausfüllen des Aufnahmeantrages auf der Homepage des Vereins unter vorstand@TCKR.de gestellt werden
  • Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters auf dem Aufnahmeantrag, die dann gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitgliedes persönlich zu haften
  • Neben dem Aufnahmeantrag ist der Antragsteller verpflichtet, dem Verein ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, da der Verein die Beiträge im Lastschriftverfahren von seinen Mitgliedern erhebt
  • Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach § 26 BGB
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Verein in Textform
  • Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen
  • Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar
  • Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein

 

 

  • 4b: Kurzzeitmitgliedschaft

 

  • Nichtmitglieder können gelegentlich gegen Entrichtung einer jeweils vom Vorstand festzulegenden Gebühr zusammen mit aktiven Mitgliedern auf den Plätzen des TCKR zu Zeiten geringer Platzbelegung spielen. Sie können ferner an den sportlichen und geselligen Veranstaltungen des TCKR teilnehmen.
  • Die Höhe des Beitrags für die Kurzzeitmitgliedschaft ergibt sich aus der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert und aufgehoben wird. Der Mitgliedsbeitrag für Kurzzeitmitglieder ist nicht rückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins -gleich aus welchem Grund- nicht genutzt werden können.
  • Für die Kurzzeitmitglieder gelten im Übrigen die Regelungen dieser Satzung, insbesondere zu den Rechten und Pflichten.

 

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  • Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch:
  1. Austritt
  2. Streichung aus der Mitgliederliste
  3. Ausschluss aus dem Verein oder
  • Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
  • Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
  • Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Verein und einem Mitglied über die Beendigung der Mitgliedschaft, neben den Regelungen der Satzung, ist durch entsprechenden Vorstandsbeschluss zulässig.
  • 5a. Kündigung der Mitgliedschaft / Austritt aus dem Verein

 

Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung muss in Textform, d.h. durch Brief oder E-Mail gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigungserklärung muss dem Vorstand bis zum 30.09. des Jahres in dem sie wirksam werden soll zugegangen sein. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich.

 

  • 5b. Streichung aus der Mitgliederliste

 

  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen nach dieser in Verzug ist.
  • Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Zeitraum von 3 Wochen verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  • Bestehende Beitragspflichten und sonstige Zahlungsverpflichtungen bleiben unberührt.
  • Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Verein und einem Mitglied über die Beendigung der Mitgliedschaft entgegen den Regelungen in § 5a dieser Satzung ist grundsätzlich zulässig.

 

 

 

  • 5c. Ausschluss aus dem Verein

 

  • Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
  1. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzen
  2. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
  3. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
  • Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen nach Zugang schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
  • Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  • 6 Beitragsleistungen- und Pflichten

 

  • Die Mitglieder -ausgenommen Ehrenmitglieder- sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, deren detaillierte Höhe der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung in seiner Beitragsordnung festgelegt hat.
  • Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  • Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen

sachlich gerechtfertigt sein.

  • Der Vorstand wird ermächtigt, zur Durchführung von Maßnahmen der Mitgliederwerbung im Einzelfall für neu

aufzunehmende Mitglieder einen ermäßigten Sonderbeitrag festzusetzen. Dieser ist auf das erste Jahr der Mitgliedschaft befristet. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren begründeten Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.

  • Der Jahresbeitrag ist in halbjährlichen Raten fällig und muss bis zu den festgelegten Terminen auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
  • Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für den Einzug der Mitgliedschaftsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.

 

  • 7 Erhebung von Umlagen

 

  • Neben dem Jahresbeitrag kann es erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z.B. nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins, Finanzierung eines Projektes oder größere Ausgaben).
  • Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen lassen, wenn diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurde. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf 25% des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.

 

  • 8 Organe

 

        Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

 

 

 

 

 

 

  • 9 Mitgliederversammlung

 

  • Die Mitgliederversammlung ist berufen, alle Angelegenheiten des Clubs zu ordnen und die Maßnahmen der anderen Organe zu billigen oder zu missbilligen. Im letzteren Falle muss jedoch sogleich eine die missbilligende Regelung ersetzende Maßnahme getroffen werden, anderenfalls die Missbilligung unwirksam ist.
  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jeweils für das erste Vierteljahr des Geschäftsjahres einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt werden.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird unter Angabe des Termins und der Tagesordnung vom Vorstand einen Monat vor der Versammlung durch Aushang am vereinseigenen Clubhaus und auf der Internetseite des TCKR bekanntgegeben.
  • Alle Mitglieder sind berechtigt, bis 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in der in 11 vorgesehenen Reihenfolge geleitet. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  • Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  • Jahresbericht;
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl des Vorstandes;
  • Satzungsänderungen;
  • Festsetzung der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr;
  • Beschlussfassung über sonstige Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
  • Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln in offener Abstimmung. Die Stimmenmehrheit entscheidet. Auf Antrag von mindestens 5 stimmberechtigten Clubmitgliedern kann schriftliche Wahl erfolgen.
  • Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer bzw. dem jeweiligen Vertreter im Amt zu unterzeichnen ist.
  • Die Mitgliederversammlung berechtigt den Vorstand, die Belange der Jugendlichen über eine Jugendsatzung zu regeln.
  • 10 Protokolle

 

  • Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
  • Protokolle der Mitgliederversammlung werden als Beschlussprotokoll geführt.
  • Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.

 

  • 11 Vorstand

 

  • Dem Vorstand gehören an:

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer, der Sportwart, der Jugendwart, der Anlagenwart und der Pressewart.

 

 

  • Der Vorstand im eigentlichen Sinne nach § 26 BGB sind der
  1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende und
  3. der Kassenwart.

Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen.

Je 2 der genannten Vorstandsmitglieder sind nach § 26 BGB gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

  • In den ungeraden Jahrgängen muss die Neuwahl erfolgen für

den Vorsitzenden,

den Schriftwart,

den Sportwart und

den Anlagenwart.

  • In den geraden Jahrgängen muss die Neuwahl erfolgen für

den 2. Vorsitzenden,

den Kassenwart,

den Jugendwart und

den Pressewart.

  • Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat eine Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung stattzufinden. Bis zur Neuwahl übernimmt ein Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zur Regelung seiner Aufgaben gibt er sich eine Geschäftsordnung.
  • Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert.
  • Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, Referenten und Ausschüsse befristet oder projektbezogen zu berufen.
  • Sämtliche kostenrelevanten Entscheidungen mit Auswirkung auf den Haushalt des Vereins im personellen Bereich (hauptamtlich oder ehrenamtlich) obliegen ausschließlich dem Vorstand.
  • Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über Entscheidungen innerhalb des Vorstandes über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung des Vorstandes.
  • Die Frist der Zustimmung zur Beschlussvorlage legt der Vorsitzende im Einzelfall fest, sie muss mindestens 14 Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren per E-Mail an den Vorsitzenden widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Vorstandssitzung erfolgen.
  • Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stimme abgibt, gilt dies nicht als Zustimmung und das Umlaufverfahren ist gescheitert.
  • Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des jeweiligen Vorstandsmitgliedes beschränkt und wird mit der regulären Wahl auf der nächsten Mitgliederversammlung hinfällig.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Wahlen erfolgen nach dem Grundsatz der Einzelwahl mit einfacher Stimmenmehrheit. Wiederwahl ist zulässig.

 

  • 12    Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch den Ausschüssen angehören dürfen.  Die Kassenprüfer sind zur Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung zur jeweiligen Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht vor.                                                                                                                                                              

  • 13 Ausschüsse

 

  • Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse berufen. Sie haben die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen. Jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied angehören. Dies gilt nicht für den Festausschuss.
  • Die Berufung der Ausschüsse endet mit dem Ablauf der Wahlperiode des jeweils dem Ausschuss angehörenden Vorstandsmitgliedes.

 

  • 14 Haftung

 

Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig und für grob fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden. Jedes Mitglied haftet selbst für die von ihm verschuldeten Beschädigungen oder Verluste.

 

Die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig und für grob fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden. 

 

 

 

  • 15 Datenverarbeitung, Datenschutz und Schutz der Mitglieder

 

  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.
  • Jedes Mitglied hat das Recht auf
  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
  3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
  4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war,
  5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO und
  6. das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO.
  • Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  • Als Mitglied des Kreissportverbandes und des Landessportverbandes ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden außerdem Namen, Alter und Mitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben im Verein wird die vollständige Adresse mit Telefonnummer, Email-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein gemeldet. Im Rahmen von Ligaspielen oder Spielrunden und Wettkämpfen oder sonstigen Veranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an den zuständigen Verband.
  • Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins und/oder auf der Homepage bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit dem Vorstand gegenüber Einwänden gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett und/oder auf der Homepage mit Ausnahme von Ergebnissen aus Spielen und Turnierergebnissen.
  • Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder oder Mitarbeiter des Vereins, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
  • Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
  • Der Verein informiert die Tagespresse sowie die Verbände über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht.
  • Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die Verbände, denen der Verein angehört, über den Einwand bzw. Widerruf des Mitglieds.
  • Beim Austritt aus dem Verein werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Wirksamwerden des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

  • 16 Datenschutzklausel im Bereich Kinder- und Jugendschutz

 

       Als Träger der freien Jugendhilfe ist der Verein verpflichtet, von den Personen, die Kinder oder Jugendliche

       beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder in einer gleichbarer Weise Kontakt haben, ein erweitertes

       Führungszeugnis einzusehen. Diese Daten werden nur dann vom Verein gespeichert und genutzt, wenn diese

       Einsichtnahme zu einem Ausschluss von der Tätigkeit führt. Die Dateien werden drei Monate nach der Beendigung

       der Tätigkeit gelöscht.

  • 17 Auflösung des Vereins

 

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller aktiven und passiven Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  • Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins ist vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kölln-Reisiek, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat
  • 18 Redaktionelle Satzungsänderungen

       Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregistergericht oder vom

       Finanzamt gefordert werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

  • 19  Gerichtsstand

      Gerichtsstand ist Elmshorn

  • 20 Inkrafttreten

      Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung wird außer Kraft gesetzt.

 

      Stand: 13.02.2020